WOBAU ALFELD
IMMOBILIEN-MANAGEMENT

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Wohnungseigentumsverwaltung

Das Hauptziel unserer Wohnungseigentumsverwaltung ist die Werterhaltung und Wertsteigerung Ihrer Immobilie bei Einhaltung der vom Gesetzgeber gestellten hohen Anforderungen an die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften.

Unser Angebot umfasst folgende Leistungen:

A) Grundleistungen

Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, in dem

24, 27 und 28 Absätze 1 und 2 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben.

Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange. Dieser Aufwand ist mit dem vereinbarten, pauschalen Verwalterentgelt abgegolten.

1. Wirtschaftsplan

Aufstellung eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr einschließlich Ausweis der Verteilung je Kosten-/Einnahmenart, in Form von Gesamtwirtschaftsplänen gemäß § 28 WEG.

2. Jahresabrechnung

Erstellung einer jährlichen Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Vertragszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sondereigentum.

3. Eigentümerversammlung und Niederschrift

Durchführung einer jährlichen Eigentümerversammlung mit den dazu notwendigen Vorbereitungsarbeiten sowie ordnungsgemäße Niederschrift der Beschlüsse.

4. Hausordnung

Durchführung der beschlossenen Haus-/Nutzungsverordnung. Gemeldete Verstöße gegen die Haus-/Nutzungsverordnung mahnt die Verwaltung bei dem für die Störung verantwortlichen Eigentümer mündlich oder schriftlich unter Angabe des Beschwerdeführers ab.

5. Überwachen der Verträge der Gemeinschaft

Betreuen und Überwachen der Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft.

6. Geldverwaltung

Führen der auf den Namen der Eigentümergemeinschaft lautenden Bankkonten (Giro- und Anlagekonten); Verwalten der gemeinschaftlichen Gelder.

7. Rechnungskontrolle und –Anweisung

Rechnerische Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienstleistungs-, und Reparaturrechnungen.

8. Buchführung

Einrichten einer übersichtlichen, kaufmännisch ordnungsgemäß geführten Buchhaltung im Vertragszeitraum, getrennt für jede Eigentümergemeinschaft.

9. Technische Kontrollen am Gemeinschaftseigentum

Zur Werterhaltung und um entstehende Schäden frühzeitig zu erkennen, technische Überprüfung des Gemeinschaftseigentums durch regelmäßige Begehung der Wohnanlage.

10. Auftragsvergabe

Empfehlungen bei der Auswahl der technischen Lösungen, Mitwirken bei den Preisverhandlungen und Vergabe von Aufträgen für das Gemeinschaftseigentum.

Veranlassen von Reparaturen und Bauverträgen, Überwachung einschließlich Rechnungskontrolle bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach vorheriger Beschlussfassung, sofern die vereinbarte Auftragssumme gemäß Verwaltervertrag überschritten wird.

Klärung der Zuständigkeit bei Schäden am Sonder-/Gemeinschaftseigentum.

Empfehlungen an die Wohnungseigentümer zur Schadensminderung und- Beseitigung.

11. Sofortmaßnahmen

Veranlassen von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen wie Rohrbruch-, Brand- und Sturmschäden.

Schadensmeldung an die Versicherung bei versicherten Schäden am Gemeinschaftseigentum.

12. Schlüssel-Bestellungen

Veranlassen der Ausgabe von Schlüsseln und Schließzylindern aus der Sicherheitsschließanlage für das Sonder- und Gemeinschaftseigentum.

13. Sicherheitseinrichtungen

Veranlassen der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und Technischen Überwachungsverein (TÜV).

14. Allgemeine Verwaltung

Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange, soweit sie von der Verwaltung im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurden.

B) Besondere Leistungen

Eine pauschale Verwaltervergütung setzt einen festen Leistungsumfang voraus. Der Verwalter ist bereit und in der Lage, zusätzliche Leistungen zu erbringen, um den Eigentümern eine umfassende Information und Werterhaltung für Ihren Grundbesitz zu bieten.

Außerdem kann es vorkommen, dass durch einzelne Miteigentümer, Dritte oder durch umfangreiche Instandsetzung für die Gemeinschaft erheblicher Aufwand ausgelöst wird, der von den Vertragsparteien vorher nicht kalkulierbar ist.

Sofern kein tatsächliches Verschulden durch die Verwaltung besteht, werden besondere Leistungen von der Verwaltung mit der Eigentümergemeinschaft abgerechnet und mit der Rechnungsstellung fällig.